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LG Aachen, 10.11.2016 - 67 KLs 17/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Androhung von Schlägen zur Erhaltung der Beute nach der Wegnahme von Bargeld und Betäubungsmitteln als räuberischer Diebstahl
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 10.11.2016 - 67 KLs 17/16
- BGH, 16.11.2017 - 2 StR 154/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.08.2016 - 2 StR 6/16
Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit; besonders schwerer Fall des Diebstahls und …
Auszug aus LG Aachen, 10.11.2016 - 67 KLs 17/16
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will, wobei es sich nicht um die Haupteinnahmequelle handeln muss (BGH, Beschluss vom 24.08.2016, 2 StR 6/16, BeckRS 2016 18889).Gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will, wobei es sich nicht um die Haupteinnahmequelle handeln muss (BGH, Beschluss vom 24.08.2016, 2 StR 6/16, BeckRS 2016 18889).
- BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
Wegnahme einer Scheckkarte
Auszug aus LG Aachen, 10.11.2016 - 67 KLs 17/16
Denn maßgebend dafür, ob die automatisierte Geldübergabe mehr als ein Übergeben durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber oder mehr als ein Gewahrsamsbruch durch den neuen Gewahrsamsinhaber zu bewerten ist, ist das äußere Erscheinungsbild des Vorgangs, der den Gewahrsamswechsel ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.1987, 3 StR 209/87, NJW 1988, S. 979). - BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06
Erpressung (Drohung); Betrug; Strafzumessung
Auszug aus LG Aachen, 10.11.2016 - 67 KLs 17/16
Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen das in Aussicht gestellte Übel nicht durch den Drohenden selbst, sondern durch Dritte verwirklicht werden soll, dann gegeben, wenn der Drohende in dem Bedrohten die Vorstellung weckt, dass er den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und dies - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2006, 3 StR 2238/06, NStZ-RR 2007, S. 16).